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Klein- und Mittelverkaufspatent

Gesetzliche Grundlage
§ 2 des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich: Eines Patents bedarf, wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.

Das Klein- und Mittelverkaufspatent berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken im Detailhandel an den Endverbraucher. Jegliche Bewirtung der Kundschaft ist untersagt. Viele Antworten zu Fragen im Gastgewerbe finden Sie im Gastgewerbegesetz. des Kantons Zürich oder in der Verordnung. zum Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich.

Vorgehen
Bevor Sie in Geroldswil einen Klein- und Mittelverkaufsbetrieb eröffnen dürfen, müssen Sie ein Klein- und Mittelverkaufspatent anfordern. Mit folgendem Formular können Sie das Gesuch stellen. Bitte stellen Sie sicher, dass sämtliche geforderten Unterlagen beiliegen. Das Gesuch ist 4 Wochen vor der Betriebsaufnahme einzureichen.

Das Gesuch wird danach auf die formellen und baurechtlichen Anforderungen geprüft. Beispielsweise muss ein Lokal auch baurechtlich als Verkaufslokalität bewilligt sein, damit das Gesuch gutgeheissen werden kann. Weitere Auskünfte betreffend einer baurechtlichen Bewilligung erteilt Ihnen gerne die Abteilung Bau und Infrastruktur

Meldepflicht / Verzicht auf aktuelles Patent
Achten Sie darauf, dass jede Änderung eines bestehenden Betriebes (Standort, Name) sowie Wohnortswechsel des Patentinhabers der ausstellenden Behörde zu melden sind. Sollte ein Patentinhaber-Wechsel stattfinden, ist mit folgendem Formular der Verzicht auf das aktuelle Patent zu erklären.

Meldeformular Kantonales Labor, Lebensmittelinspektorat
Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, sind Sie beim Kantonalen Labor, Lebensmittelinspektorat meldepflichtig. Das entsprechende Meldeformular für Betriebe finden Sie in hier.. Ebenfalls sind Änderungen der Betriebsdaten sowie Betriebseinstellungen zu melden.

Kosten
Die Kosten für Gastwirtschaftspatente sind im Art. 35 des Gebührentarifs geregelt. 

Gebrannte Wasser
Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. Diese wird alle 4 Jahre erhoben. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Anzahl verkauften Liter an gebrannten Wasser. Der Verkauf von alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. 

 

Links 

Gastgewerbegesetz
Verordnung zum Gastgewerbegesetz

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